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RLI - Verein


STATUTEN

des Verein für interdisziplinäre Forschung und Praxis

WIEN 1991, aktuelle Version 1996


I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. Der Verein führt den Namen "Verein für interdisziplinäre Forschung und Praxis".
    2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
    3. Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist möglich.
    4. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

II. Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

III. Tätigkeiten zur Erreichung der Zwecke bzw. Ziele des Vereins und die Art der Aufbringung der hierfür notwendigen Mittel

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

IV. Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person weiblichen Geschlechts, sowie juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen bereit sind. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, in Generalversammlungen Anfragen und Anträge zu stellen und ihre Stimme abzugeben (pro Mitglied eine Stimme); es steht ihnen im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu.

3. Förderndes Mitglied können physische oder juristische Personen werden, welche die Vereinsziele insbesondere durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge und/oder Spenden unterstützen wollen, jedoch die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen oder nicht zu erfüllen brauchen.

4. Mitarbeitende Mitglieder können solche Personen werden, welche die Vereinszwecke bejahen.

5. Zu Ehrenmitgliedern können physische oder juristische Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Vereinsziele und/oder den Verein ernannt werden.

6. Provisorische Mitglieder sind in Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Nur beim Beschluß über ihre Aufnahme als ordentliche Mitglieder sind sie nicht stimmberechtigt.

V. Aufnahme in den Verein / Erwerb der Mitgliedschaft

1. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei der Proponentin.

2. Nach der Konstituierung des Vereins haben sich die AufnahmewerberInnen bei dem Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen.

3. Eine Berufung gegen eine solche Ablehnung beim Schiedsgericht ist nicht möglich.

4. Der Vorstand kann jederzeit fördernde Mitglieder endgültig, alle anderen AufnahmewerberInnen als provisorische Mitglieder aufnehmen. Über die ordentliche und die mitarbeitende Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluß.

5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag von mindestens drei Vereinsmitgliedern und eines Vorstandsmitgliedes durch die Generalversammlung.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; sie erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der (freiwillige) Austritt kann nur vierteljährlich, jeweils zum 1.3., 1.6., 1.9. oder 1.12. eines Jahres, erfolgen. Er muß zu seiner Gültigkeit dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem Austrittstermin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Das austretende Mitglied kann gegen den Verein keinerlei Ansprüche stellen. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung durch den Vorstand a) im Falle monatlicher Mitgliedsbeiträge länger als einen Monat b) im Falle jährlicher Mitgliedsbeiträge länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand bleibt. Für plötzlich in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder besteht die Möglichkeit, beim Vorstand unter Schilderung der Gründe bzw. der Situation einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Mitgliedsbeiträge für eine bestimmte, anzugebende Zeit, zu stellen; wird ein solcher Antrag positiv beantwortet, erfolgt für diese angegebene Zeit keine Streichung. - Streichungen müssen vom Vorstand der Generalversammlung bekanntgegeben werden.

4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand kurzfristig verfügt oder bei der nächsten Generalversammlung beantragt werden, wenn das Mitglied die Vereinszwecke schädigt. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung möglich, jedoch ruhen bis dahin die Mitgliedsrechte. Ausschlüsse durch den Vorstand müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern und einem Mitglied des Vorstands beschlossen werden.

6. Die freiwillig ausgetretenen sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins bzw. die Vereinsziele zu fördern. Es besitzt in der Generalversammlung das aktive und das passive Wahlrecht und das Stimmrecht.

2. Jedes fördernde Mitglied hat seine Beiträge entweder monatlich oder jährlich, jeweils im Vorhinein regelmäßig zu leisten. Die fördernden Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei Generalversammlungen steht ihnen das Teilnahme- und Antragsrecht, nicht jedoch das Stimmrecht zu.

3. Ehrenmitglieder und mitarbeitende Mitglieder haben dieselben Rechte wie fördernde Mitglieder.

VIII. Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

2. Es können als weitere Vereinsorgane eingesetzt bzw. gebildet werden:

IX. Die Generalversammlung (Aufgabenkreis und Geschäftsordnung)

1. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden, oder auf schriftlichen begründeten und mit einer schriftlichen Tagesordnung begleitete Aufforderung von mindestens einem Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder hin - im letztgenannten Fall innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung.

3. Zu allen Generalversammlungen sollen die Vereinsmitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung nach Möglichkeit 21 Tage vorher schriftlich einzuladen.

4. Inhaltliche Anträge zu Generalversammlungen sind möglichst zwei Wochen vor ihrem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen.

5. Bei Generalversammlungen sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied auf dem Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist möglich.

6. Den Vorsitz in Generalversammlungen führt im allgemeinen die Obfrau des Vereins, bei ihrer Verhinderung ein anderes ordentliches Vereinsmitglied.

7. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Bei Beschlüssen gibt die Stimme der Vorsitzenden der Generalversammlung (die ebenfalls mitzustimmen hat) bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenden, die Beschlußfähigkeit, alle Beschlüsse der Generalversammlung und bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse, sowie den Verlauf der Generalversammlung in seinen wichtigsten Teilen schriftlich festhält. Das Protokoll ist von der Obfrau des Vereins bzw. der Vorsitzenden der Generalversammlung und von der SchriftführerIn des Vereins zu unterschreiben.

10. Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

X. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der Obfrau, der Schriftführerin und der Kassiererin und ihren Stellvertreterinnen. Der Vorstand kann bei Bedarf, jedoch nur für die Dauer seiner Tätigkeitsperiode, weitere ordentliche Mitglieder des Vereins als Vorstandsmitglieder kooptieren. Auch beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an dessen Stelle bis zum Ende der Funktionsperiode des Vorstands ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren.

2. Die Funktionsdauer eines gewählten Vorstandes beträgt im allgemeinen zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

3. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode kann die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlöschen durch Enthebung durch eine Generalversammlung, und durch Rücktritt. Eine Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktionen entheben. Eine Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, bzw. im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung. Rücktritte werden jedoch erst mit der erfolgreichen Wahl oder Kooptierung einer Nachfolgerin bzw. eines neuen Vorstandes wirksam.

XI. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1. Die Obfrau, bei deren Verhinderung ihre Stellvertreterin oder die Schriftführerin bzw. die stellvertretende Schriftführerin, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Sie beruft Sitzungen des Vorstandes ein und führt in diesen Sitzungen und in den Generalversammlungen des Vereins den Vorsitz.

2. Die Schriftführerin, bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, oder ihre Stellvertreterin führt bei Sitzungen und Versammlungen das Protokoll; bei Versammlungen kann sie auch von einem anderen ordentliches Vereinsmitglied unterstützt und notfalls vertreten werden.

3. Die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, müssen von der Obfrau und von der Schriftführerin oder der Kassiererin, ggf. ihren Stellvertreterinnen, mit unterzeichnet sein.

XII. Obliegenheiten und Geschäftsführung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser einmal jährlich Rechenschaft zu geben.

2. Der Vorstand verfaßt seine Beschlüsse, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Obfrau ausschlaggebend. - Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich durch die Obfrau, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied oder ihrer Stellvertreterin.

3. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere die folgenden:

4. Soweit Vorstandsmitglieder mit Arbeiten betraut werden, die über ihre Vereinsfunktion hinausgehen, können sie diese Leistungen (wie andere Mitglieder oder außenstehende Personen) dem Verein gegenüber werkvertraglich oder dienstvertraglich abrechnen, wenn die Finanzlage des Vereins dies erlaubt.

XIII. Die Geschäftsleitung

1. Es können eine oder mehrere Geschäftsführerinnen bestellt werden. Die Geschäftsführerin/nen hat/haben als Angestellte des Vereins oder auf der Basis freier Mitarbeit das Vereinsbüro zu leiten und ist/sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Beschlüssen des Vorstandes verantwortlich und für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt. Sie arbeitet/arbeiten im wesentlichen selbständig, jedoch ist der Vorstand des Vereins verpflichtet, die Einhaltung der Vereinsziele durch die Geschäftsleitung zu prüfen; Weisungen des Vorstandes nach einer solchen Prüfung hat die Geschäftsleitung Folge zu leisten.

2. Wenn eine klare Trennung zwischen den Geschäften der Geschäftsleiterin/nen und den Vereinsfunktionen der Vorstandsmitglieder organisatorisch möglich ist, können Vorstandsmitglieder auch zu Geschäftsleitern bestellt werden.

XIV. Der (wissenschaftliche) Beirat

1. Es kann ein (wissenschaftlicher) Beirat gebildet werden. Dieser kommt, wenn er im ersten Jahr des Bestehens des Vereines gebildet wird, durch einfache Vereinbarung zwischen dem Vorstand und/oder der Geschäftsleitung zustande. In diesem Fall muß seine Zusammensetzung spätestes im zweiten Jahr des Bestehens von einer Generalversammlung bestätigt werden. Auf diese Weise kann der Beirat auch in den folgenden Jahren erweitert oder ergänzt werden.

2. Wird der wissenschaftliche Beirat später als eineinhalb Jahre nach der Gründung des Vereins gebildet, kann er nur von der Generalversammlung gewählt bzw. bestellt werden.

3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlicher Hinsicht sowie auch hinsichtlich der Aufbringung der Mittel und bei der Durchführung von Vereinsaktivitäten zu beraten bzw. zu unterstützen. Dies kann sowohl mündlich wie schriftlich geschehen.

XV. Die RechnungsprüferInnen

1. Die zwei RechnungsprüferInnen werden jährlich von der Generalversammlung gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

2. Den zwei RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des X., Abs. 2 und 3 sinngemäß.

XVI. Das Schiedsgericht

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, daß jeder Streitteil ein ordentliches Vereinsmitglied zum Schiedsrichter wählt. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

3. Kommt über die Wahl des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Über die Verhandlungen des Schiedsgerichts ist ein Protokoll zu führen, das von allen Schiedsgerichtsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

XVII. Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens bestimmt im Falle der freiwilligen Auflösung die Generalversammlung. Dieses Vermögen muß, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation (z.B. einem anderen Verein) zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung anerkannte Körperschaft darstellt.

Vereinsstatuten von der Sicherheitsdirektion für Wien/Vereinsangelegenheiten (gez. Hofrat Dr. Berger) genehmigt mit Datum vom 19.3.1991.


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